A. Präambel
    B. Regelungen zur
Berufsausübung
   
I.    Grundsätze
    §    1   
Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
    §    2   
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
    §    3   
Unvereinbarkeiten
    §    4   
Fortbildung
    §    5   
Qualitätssicherung
    §    6   
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
   
 II. Pflichten
gegenüber Patientinnen und
Patienten
    §    7   
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
    §    8   
Aufklärungspflicht
    §    9   
Schweigepflicht
    §  10   
Dokumentationspflicht
    §  11    Ärztliche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
    §  12    Honorar und
Vergütungsabsprachen
   
III.    Besondere medizinische
Verfahren und Forschung
    § 13    Besondere medizinische
Verfahren
    § 14    Erhaltung des
ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch,  Schutz der toten
Leibesfrucht
    § 15    Forschung
    § 16    Beistand für den
sterbenden Menschen
   
IV.    Berufliches Verhalten
    1. Berufsausübung
    § 17    Niederlassung und
Ausübung der Praxis
    § 18    Berufliche Kooperationen
    § 18 a   
Ankündigung    von   
Berufsausübungsgemeinschaften   
und    sonstigen    Kooperationen
    § 19    Beschäftigung
angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
    § 20    Vertreterinnen und
Vertreter
    § 21    Haftpflichtversicherung
     3
    § 22    aufgehoben
    § 22a    aufgehoben
    § 23    Ärztinnen und
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
    § 23 a   
Ärztegesellschaften
    § 23 b   
Medizinische   
Kooperationsgemeinschaft    zwischen   
Ärztinnen    und    Ärzten
    und Angehörigen anderer Fachberufe
    § 23 c    Beteiligung von
Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
    § 23 d    Praxisverbund
    § 24    Verträge über
ärztliche Tätigkeit
    § 25    Ärztliche Gutachten
und Zeugnisse
    § 26    Ärztlicher
Notfalldienst
    2. Berufliche Kommunikation
    § 27    Erlaubte Information und
berufswidrige Werbung
    § 28    Verzeichnisse
    3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und
Ärzten
    § 29    Kollegiale Zusammenarbeit
    4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Dritten
    § 30    Zusammenarbeit von
Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
    § 31    Unerlaubte Zuweisung von
Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
    § 32    Annahme von Geschenken
und anderen Vorteilen
    § 33    Ärzteschaft und
Industrie
    § 34    Verordnungen,
Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-,  Heil- und Hilfsmitteln
    § 35   
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
    C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung)
    Nr.    1    Umgang mit
Patientinnen und Patienten
    Nr.    2   
Behandlungsgrundsätze
    Nr.    3    Umgang mit
nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten
    I.    Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe
Nr.    1    Ausbildung und Fortbildung
von Arzthelferinnen und Arzthelfern
    Nr. 2 – 6    unbesetzt
     4
    II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medizini-
    sche Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
    Nr. 7 – 11    aufgehoben
    III.    Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12    Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13    Grenzüberschreitende   
ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen  und
Ärzten  aus anderen EU-Mitgliedstaaten
    IV.    Pflichten in besonderen
medizinischen Situationen
    Nr. 14    Schutz des menschlichen
Embryos
    Nr. 15    In-vitro-Fertilisation,
Embryotransfer
E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
F. Anhang
Nr.    1    Richtlinien zum Gentransfer
in menschliche Körperzellen.
Nr.    2    Richtlinien zur
Durchführung der assistierten Reproduktion
Nr.    3    Richtlinien zur Regelung von
klinischen und anatomischen Sektionen  (Sektionsrichtlinien)
Nr.    4    Urkunde über die
Eintragung der Marke Nr. 303 29 281
     5
Gelöbnis
Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes
Gelöbnis:
„Bei    meiner   
Aufnahme    in    den   
ärztlichen    Berufsstand   
gelobe    ich,
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich    werde    meinen   
Beruf    mit   
Gewissenhaftigkeit    und   
Würde    ausüben.
Die    Erhaltung    und   
Wiederherstellung    der   
Gesundheit    der    Patientinnen und
Patienten soll 
oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich    werde    alle   
mir    anvertrauten   
Geheimnisse    auch   
über    den    Tod
meiner Patientinnen und Patienten hinaus wahren.
Ich    werde    mit   
allen    meinen   
Kräften    die Ehre und die edle Überlie-
ferung    des   
ärztlichen    Berufes   
aufrechterhalten    und   
bei    der    Aus-
übung    meiner   
ärztlichen    Pflichten   
keinen    Unterschied    machen
weder    nach    Alter,   
Krankheit    oder   
Behinderung,    Religion,
Nationalität,    Rasse,   
sexueller    Orientierung   
noch    nach
Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich    werde    jedem   
Menschenleben    von   
der    Empfängnis   
an    Ehr-
furcht    entgegenbringen   
und    selbst    unter   
Bedrohung    meine    ärztli-
che    Kunst    nicht   
in    Widerspruch    zu   
den    Geboten    der   
Menschlich-
keit anwenden.
Ich    werde    meinen   
Lehrerinnen    und   
Lehrern,    meinen    Kolleginnen
und    Kollegen    die   
schuldige    Achtung   
erweisen.    Dies   
alles    verspre-
che ich auf meine Ehre.“
      7
(4) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
hinsichtlich    ihrer   
ärztlichen    Entscheidungen   
keine    Wei-
sungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
verpflichtet,    sich   
über    die   
für    die   
Berufsausübung    gelten-
den Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(6) Unbeschadet    der   
in    den   
nachfolgenden    Vorschriften   
geregelten    besonderen    Aus-
kunfts-    und   
Anzeigepflichten    haben   
Ärztinnen    und   
Ärzte    auf   
Anfragen    der    Landes-
bzw.    Bezirksärztekammer,   
die    diese    zur   
Erfüllung    ihrer   
gesetzlichen    Aufgaben   
bei    der
Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten.
    § 3   Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Ausübung
einer anderen Tätigkeit die ethi-
schen    Grundsätze   
des    ärztlichen   
Berufs    zu   
beachten.    Ärztinnen   
und    Ärzten   
ist    es    ver-
boten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer
Weise    für   
gewerbliche    Zwecke   
herzugeben.    Ebensowenig   
dürfen    sie   
zulassen,    dass
von    ihrem    Namen   
oder    von    ihrem   
beruflichen    Ansehen   
in    solcher    Weise   
Gebrauch
gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit
der Ausübung ihrer ärzt-
lichen    Tätigkeit   
Waren    und    andere   
Gegenstände    abzugeben   
oder    unter    ihrer   
Mitwir-
kung abgeben    zu   
lassen    sowie gewerbliche Dienstleistungen zu
erbringen oder erbrin-
gen    zu    lassen,   
soweit    nicht    die   
Abgabe    des   
Produkts    oder    die   
Dienstleistung    wegen
ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen
Therapie sind.
    § 4    Fortbildung
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte,    die   
ihren    Beruf   
ausüben,    sind   
verpflichtet,    sich   
in    dem    Um-
fange    beruflich   
fortzubilden,    wie   
es    zur    Erhaltung   
und    Entwicklung   
der    zu    ihrer    Be-
rufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf    Verlangen   
müssen    Ärztinnen   
und    Ärzte   
ihre    Fortbildung   
nach    Absatz 1    gegen-
über    der   
Bezirksärztekammer    durch   
ein    Fortbildungszertifikat   
einer    Ärztekammer
nachweisen.
    § 5    Qualitätssicherung
Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
verpflichtet,    die   
von    der   
Landesärztekammer    eingeführten
Maßnahmen    zur Sicherung der Qualität der
ärztlichen Tätigkeit durchzuführen und der
Landesärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
     8
    § 6    Mitteilung von
unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
verpflichtet,    die   
ihnen    aus    ihrer   
ärztlichen    Behandlungstätig-
keit bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der
Arzneimittelkommis-
sion der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der
Bundesärztekammer).
II.    Pflichten gegenüber Patientinnen und
Patienten
    § 7   
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede    medizinische   
Behandlung    hat   
unter    Wahrung    der   
Menschenwürde    und    unter
Achtung    der   
Persönlichkeit,    des   
Willens    und    der   
Rechte    der   
Patientinnen    und    Patien-
ten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    achten   
das    Recht    ihrer   
Patientinnen    und   
Patienten,    sie   
frei    zu
wählen    oder   
zu    wechseln.   
Andererseits    sind   
-    von   
Notfällen    oder   
besonderen    rechtli-
chen Verpflichtungen abgesehen - auch Ärztinnen und Ärzte
frei, eine Behandlung ab-
zulehnen. Den begründeten Wunsch von Patientinnen und Patienten,
eine weitere Ärz-
tin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder an eine andere Ärztin
oder einen anderen
Arzt überwiesen zu werden, sollen die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte in der Regel
nicht ablehnen.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
grundsätzlich    individuelle   
ärztliche    Behandlungen,    ins-
besondere    auch   
Beratungen,    weder   
ausschließlich    brieflich   
noch    in    Zeitungen   
oder
Zeitschriften    noch   
ausschließlich    über Kommunikationsmedien
oder Computerkommu-
nikationsnetze durchführen.
(4) Angehörige    von   
Patientinnen    und   
Patienten    und   
andere    Personen   
dürfen    bei    der
Untersuchung    und   
Behandlung    anwesend   
sein,    wenn    die   
verantwortliche    Ärztin    oder
der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
    § 8    Aufklärungspflicht
Zur    Behandlung   
bedürfen    Ärztinnen   
und    Ärzte   
der    Einwilligung   
ihrer    Patientinnen    und
Patienten.    Der   
Einwilligung    hat   
grundsätzlich    die   
erforderliche    Aufklärung   
im    persönli-
chen Gespräch vorauszugehen.
    § 9    Schweigepflicht
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte    haben über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Ärztin oder
Arzt    anvertraut   
oder    bekannt   
geworden    ist    -   
auch    über   
den    Tod    der   
Patientinnen    und
     
9
Patienten    hinaus    -
zu    schweigen.   
Dazu    gehören   
auch    schriftliche   
Mitteilungen    von    Pa-
tientinnen    und   
Patienten,    Aufzeichnungen   
über    Patientinnen   
und    Patienten,    Röntgen-
aufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
zur    Offenbarung   
befugt,    soweit   
sie    von    der   
Schweige-
pflicht    entbunden   
worden    sind    oder soweit
die    Offenbarung zum   
Schutze    eines    höher-
wertigen    Rechtsgutes   
erforderlich    ist.   
Gesetzliche    Aussage-   
und    Anzeigepflichten    blei-
ben    unberührt.   
Soweit    gesetzliche   
Vorschriften    die   
Schweigepflicht    von   
Ärztinnen    und
Ärzten einschränken, sollen sie die Patientinnen und
Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
ihre    Mitarbeiterinnen   
und    Mitarbeiter und   
die    Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen
Tätigkeit teilnehmen, über die ge-
setzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder
nacheinander dieselbe Patien-
tin    oder   
denselben    Patienten   
untersuchen    oder   
behandeln,    so   
sind    sie    untereinander
von    der Schweigepflicht    insoweit
befreit,    als das Einverständnis der Patientin
oder des
Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
(5) Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
auch    dann    zur
Verschwiegenheit    verpflichtet, wenn sie im
amtlichen oder privaten Auftrag von Dritten tätig werden, es sei
denn, dass den Betrof-
fenen    vor    der   
Untersuchung    oder   
Behandlung    bekannt   
ist    oder   
eröffnet    wurde,    inwie-
weit    die    von   
Ärztinnen    und   
Ärzten    getroffenen   
Feststellungen    zur   
Mitteilung    an    Dritte
bestimmt sind.
(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen ist
nur zulässig, wenn
die Patientinnen und Patienten schriftlich zugestimmt haben.
    § 10    Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung
ihres Berufes gemachten Feststel-
lungen    und   
getroffenen    Maßnahmen   
die    erforderlichen   
Aufzeichnungen    zu    machen.
Diese    sind    nicht   
nur    Gedächtnisstützen,   
sie    dienen    auch   
dem    Interesse    der   
Patientin-
nen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
den    Patientinnen   
und    Patienten    auf   
deren    Verlangen
grundsätzlich    in   
die    sie   
betreffenden    Krankenunterlagen   
Einsicht    zu   
gewähren;    ausge-
nommen    sind   
diejenigen    Teile,   
die    subjektive   
Eindrücke    oder   
Wahrnehmungen    von
Ärztinnen und Ärzten enthalten. Auf Verlangen sind
Patientinnen und Patienten Kopien
der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche    Aufzeichnungen   
sind    für    die   
Dauer    von    zehn   
Jahren    nach   
Abschluss    der
Behandlung    aufzubewahren,   
soweit    nicht    nach   
gesetzlichen    Vorschriften   
eine    längere
Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach    Aufgabe   
der    Praxis    haben   
Ärztinnen    und   
Ärzte    ihre   
ärztlichen    Aufzeichnun-
gen    und   
Untersuchungsbefunde   
gemäß    Absatz 3   
aufzubewahren    oder dafür Sorge   
zu
tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.
     10
(5) Ärztinnen    und   
Ärzte    können   
ihre    Patientenunterlagen   
bei    Aufgabe    oder   
Übergabe
der    Praxis   
grundsätzlich    nur   
mit    schriftlicher   
Einwilligungserklärung    der   
betroffenen
Patientinnen    und   
Patienten    an    die   
Praxisnachfolgerin    oder den   
Praxisnachfolger über-
geben. Soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach
entsprechenden
Bemühungen nicht zu erlangen ist, hat die bisherige
Praxisinhaberin oder der bisherige
Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Absatz 3 aufzubewahren.
(6) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin oder dem
bisherigen Pra-
xisinhaber    nicht   
möglich,    ist   
die    Übergabe   
an    die   
Praxisnachfolgerin    oder   
den    Praxis-
nachfolger    nur   
statthaft,    wenn   
diese    die   
Unterlagen    getrennt   
von    eigenen    Unterlagen
unter    Verschluss   
halten.    Die   
Unterlagen    dürfen   
nur    mit   
Einwilligung    der    Patientinnen
und Patienten eingesehen und weitergegeben werden.
(7) Aufzeichnungen    auf   
elektronischen    Datenträgern   
oder    anderen    Speichermedien
bedürfen    besonderer   
Sicherungs-    und   
Schutzmaßnahmen,    um   
deren    Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
    § 11    Ärztliche
Untersuchungs- und   Behandlungsmethoden
(1) Mit    Übernahme   
der    Behandlung   
verpflichten    sich   
Ärztinnen    und   
Ärzte    den    Patien-
tinnen    und   
Patienten    gegenüber   
zur    gewissenhaften   
Versorgung    mit   
geeigneten    Un-
tersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der    ärztliche   
Berufsauftrag    verbietet   
es,    diagnostische   
oder    therapeutische    Metho-
den    unter   
missbräuchlicher    Ausnutzung   
des    Vertrauens,    der
Unwissenheit,    der Leicht-
gläubigkeit    oder   
der    Hilflosigkeit   
von    Patientinnen   
und    Patienten   
anzuwenden.    Unzu-
lässig    ist   
es    auch,   
Heilerfolge,    insbesondere   
bei    nicht   
heilbaren    Krankheiten,   
als    ge-
wiss zuzusichern.
    § 12    Honorar und
Vergütungsabsprachen
(1) Die    Honorarforderung muss angemessen sein.
Für die Bemessung ist die Amtliche
Gebührenordnung    (GOÄ)   
die    Grundlage,   
soweit    nicht   
andere    gesetzliche    Vergütungs-
regelungen    gelten. Ärztinnen und Ärzte
dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlau-
terer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung
haben Ärztinnen
und    Ärzte   
auf    die   
Einkommens-    und   
Vermögensverhältnisse    der   
Zahlungspflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehö-
rigen    und   
mittellosen    Patientinnen   
und    Patienten    das   
Honorar    ganz    oder   
teilweise    er-
lassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine
gutachterliche Äuße-
rung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
      12
(2) Zum    Zwecke   
der    wissenschaftlichen   
Forschung    und   
Lehre    dürfen   
der    Schweige-
pflicht    unterliegende   
Tatsachen    und   
Befunde    grundsätzlich   
nur    soweit   
offenbart    wer-
den,    als    dabei   
die    Anonymität   
der    Patientinnen   
und    Patienten   
gesichert    ist   
oder    diese
ausdrücklich zustimmen.
(3) In    Publikationen   
von    Forschungsergebnissen   
sind    die   
geschäftlichen    Beziehungen
von Ärztinnen und Ärzten zum Auftraggeber offen zu legen.
(4) Ärztinnen    und   
Ärzte    beachten    bei der
Forschung am    Menschen   
die    in    der Deklara-
tion    von    Helsinki   
des    Weltärztebundes   
niedergelegten    ethischen   
Grundsätze    für    die
medizinische Forschung am Menschen.
    § 16    Beistand für den
sterbenden Menschen
Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
-    unter    Vorrang   
des    Willens    ihrer   
Patientinnen    und    Patien-
ten    -    auf   
lebensverlängernde   
Maßnahmen    nur   
verzichten    und   
sich    auf    die   
Linderung
der    Beschwerden   
beschränken,    wenn   
ein    Hinausschieben   
des    unvermeidbaren    Todes
für    den   
sterbenden    Menschen   
lediglich    eine   
unzumutbare    Verlängerung   
des    Leidens
bedeuten    würde.   
Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
das    Leben    eines   
sterbenden    Menschen
nicht aktiv verkürzen.
IV.    Berufliches Verhalten
1.    Berufsausübung
    § 17    Niederlassung und
Ausübung der Praxis
(1) Die    Ausübung   
ambulanter    ärztlicher   
Tätigkeit    außerhalb   
von    Krankenhäusern    ein-
schließlich    konzessionierter   
Privatkliniken    ist   
an    die   
Niederlassung    in   
einer    Pra-
xis (Praxissitz)    gebunden,   
soweit    nicht   
gesetzliche    Vorschriften   
etwas    anderes    zulas-
sen.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    gestattet,   
über    den   
Praxissitz    hinaus   
an    zwei    weiteren
Orten    ärztlich   
tätig    zu   
sein.    Ärztinnen   
und    Ärzte   
haben    Vorkehrungen   
für    eine    ord-
nungsgemäße    Versorgung   
ihrer    Patientinnen   
und    Patienten    an   
jedem    Ort    ihrer   
Tätig-
keit zu treffen.
(3) Die    Ausübung   
ambulanter    ärztlicher   
Tätigkeit    im   
Umherziehen    ist    berufsrechtswid-
rig.    Zum    Zwecke   
der    aufsuchenden   
medizinischen    Gesundheitsversorgung   
kann    die
Bezirksärztekammer    auf   
Antrag    der   
Ärztin    oder   
des    Arztes    von   
der Verpflichtung nach
Absatz    1   
Ausnahmen    gestatten,   
wenn    sichergestellt   
ist,    dass    die   
beruflichen    Belange
nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
    - den Namen,
     13
    - die (Fach-)Arztbezeichnung,
    - die Sprechzeiten sowie
    - ggf. die Zugehörigkeit zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft
    gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar
patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild
absehen, wenn sie dies
der Bezirksärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz
sowie die Aufnahme
weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben
Ärztinnen und Ärzte der jeweils zu-
ständigen Bezirksärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
    § 18    Berufliche Kooperationen
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
sich    zu   
Berufsausübungsgemeinschaften   
–    auch    be-
schränkt auf einzelne Leistungen -, zu
Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und zu Praxisverbünden
zusammenschließen.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
ihren    Beruf   
einzeln    oder   
gemeinsam    in   
allen    für    den
Arztberuf    zulässigen   
Gesellschaftsformen    ausüben,   
wenn    ihre    eigenverantwortliche,
medizinisch    unabhängige   
sowie    nicht   
gewerbliche    Berufsausübung   
gewährleistet    ist.
Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede
Ärztin und jeder Arzt
zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten
eingehalten werden.
(3) Die    Zugehörigkeit   
zu    mehreren   
Berufsausübungsgemeinschaften   
ist    zulässig.    Die
Berufsausübungsgemeinschaft   
erfordert    einen   
gemeinsamen    Praxissitz.   
Eine    Be-
rufsausübungsgemeinschaft    mit   
mehreren    Praxissitzen   
ist    zulässig,   
wenn    an    dem    je-
weiligen    Praxissitz   
verantwortlich    mindestens   
ein    Mitglied    der   
Berufsausübungs-
gemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei    allen   
Formen    der   
ärztlichen    Kooperation   
muss    die    freie   
Arztwahl    gewährleistet
sein.
(5) Soweit    Vorschriften   
dieser    Berufsordnung   
Regelungen    des    Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes    (Gesetz   
über   
Partnerschaftsgesellschaften   
Angehöriger    Freier    Berufe
(PartGG)    vom    25.   
Juli    1994    –   
BGBl.    I    S.   
1744)    einschränken,   
sind    sie   
vorrangig    auf-
grund von § 1 Abs. 3 PartGG.
(6)    Alle   
Zusammenschlüsse    nach   
Absatz    1    sowie   
deren    Änderung   
und    Beendigung
sind    der   
zuständigen   
Bezirksärztekammer    anzuzeigen.   
Sind    für    die   
beteiligten    Ärztin-
nen    und   
Ärzte    mehrere   
Ärztekammern    zuständig,
so    ist    jede   
Ärztin    und    jeder Arzt ver-
pflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am
Zusammenschluss beteiligten Ärz-
tinnen und Ärzte hinzuweisen.
     14
    § 18a    Ankündigung von
Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen  Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und
Ärzten sind – unbeschadet
des    Namens    einer   
Partnerschaftsgesellschaft    oder   
einer    juristischen   
Person    des    Pri-
vatrechts    –    die   
Namen    und   
Arztbezeichnungen    aller   
in    der   
Gemeinschaft    zusammen-
geschlossenen    Ärztinnen   
und    Ärzte   
sowie    die   
Rechtsform    anzukündigen.   
Bei    mehre-
ren    Praxissitzen   
ist    jeder   
Praxissitz    gesondert   
anzukündigen.    §   
19    Abs.    4   
gilt    entspre-
chend.    Die   
Fortführung    des   
Namens    eines   
nicht    mehr   
berufstätigen,    eines    ausge-
schiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.
(2) Bei Kooperationen   
gemäß    §   
23    b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein
gemein-
sames    Praxisschild   
mit    den   
Kooperationspartnern    aufnehmen   
lassen.    Bei    Partner-
schaften    gemäß   
§    23    c   
darf    die   
Ärztin    oder   
der    Arzt,    wenn   
die    Angabe    seiner   
Berufs-
bezeichnung    vorgesehen   
ist,    nur   
gestatten,    dass   
die    Bezeichnung   
„Ärztin“    oder    „Arzt“
oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse    zu   
Organisationsgemeinschaften   
dürfen    angekündigt    werden.
Die    Zugehörigkeit   
zu    einem   
Praxisverbund    gemäß   
§    23    d   
kann    durch   
Hinzufügen    des
Namens des Verbundes angekündigt werden.
    § 19    Beschäftigung
angestellter Praxisärztinnen und –ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis
persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärzt-
licher    Mitarbeiterinnen   
und    Mitarbeiter   
in    der    Praxis   
setzt    die    Leitung   
der    Praxis    durch
die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus.
Die Ärztin oder der
Arzt    hat    die   
Beschäftigung    der   
ärztlichen    Mitarbeiterin   
oder    des   
Mitarbeiters    der    Be-
zirksärztekammer anzuzeigen.
(2) In    Fällen,   
in    denen    der   
Behandlungsauftrag    der   
Patientin    oder   
des    Patienten    re-
gelmäßig    nur   
von    Ärztinnen   
und    Ärzten   
verschiedener    Fachgebiete   
gemeinschaftlich
durchgeführt    werden   
kann,    darf    eine   
Fachärztin    oder   
ein    Facharzt    als   
Praxisinhaberin
oder    Praxisinhaber   
die    für    sie   
oder    ihn   
fachgebietsfremde    ärztliche   
Leistung    auch
durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt
des anderen Fach-
gebiets erbringen.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
nur    zu   
angemessenen    Bedingungen   
beschäftigt    wer-
den.    Angemessen   
sind    insbesondere   
Bedingungen,    die   
der    beschäftigten   
Ärztin    oder
dem    beschäftigten   
Arzt    eine   
angemessene    Vergütung   
gewähren    sowie    angemessene
Zeit    zur   
Fortbildung    einräumen   
und    bei    der   
Vereinbarung    von    Wettbewerbsverboten
eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über    die   
in    der    Praxis   
tätigen    Ärztinnen   
und    Ärzte   
müssen    die   
Patientinnen    und
Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
     15
    § 20    Vertreterinnen und
Vertreter
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen
grundsätzlich zur gegenseitigen Vertre-
tung    bereit    sein;   
übernommene    Patientinnen   
und    Patienten   
sind    nach    Beendigung der
Vertretung   
zurückzuüberweisen.   
Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
sich    grundsätzlich    nur
durch Fachärztinnen und Fachärzte desselben Fachgebiets
vertreten lassen.
(2) Die    Beschäftigung   
von    Vertreterinnen   
und    Vertretern    in   
der    Praxis    ist   
der    Bezirks-
ärztekammer    anzuzeigen,   
wenn    die   
Vertretung    in    der   
Praxisausübung    insgesamt   
län-
ger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3) Die    Praxis   
einer    verstorbenen   
Ärztin    oder   
eines    Arztes    kann   
zugunsten    des
überlebenden    Ehegatten   
oder    eines   
unterhaltsberechtigten   
Angehörigen    in   
der    Regel
bis zur Dauer von drei Monaten nach Ende des Kalendervierteljahres, in
dem die Ärztin
oder    der    Arzt   
verstorben    ist,   
durch    eine    andere   
Ärztin    oder   
einen    anderen   
Arzt    fortge-
führt werden.
    § 21    Haftpflichtversicherung
Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
verpflichtet,    sich   
hinreichend    gegen   
Haftpflichtansprüche    im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
    § 22     aufgehoben
    § 22 a   aufgehoben
    § 23    Ärztinnen und
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1) Die    Regeln   
dieser    Berufsordnung   
gelten    auch   
für    Ärztinnen   
und    Ärzte,   
welche    ihre
ärztliche    Tätigkeit   
im    Rahmen    eines   
privatrechtlichen   
Arbeitsverhältnisses    oder   
öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch    in    einem   
Arbeits-    oder   
Dienstverhältnis    dürfen   
Ärztinnen    und   
Ärzte    eine    Ver-
gütung    für   
ihre    ärztliche   
Tätigkeit    nicht   
dahingehend    vereinbaren,   
dass    die    Vergütung
Ärztinnen    und   
Ärzte    in    der
Unabhängigkeit ihrer medizinischen   
Entscheidungen    beein-
trächtigt.
     16
    § 23 a   
Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte    können   
auch    in    der   
Form    einer juristischen   
Person    des    Privat-
rechts ärztlich tätig sein.
(2) Unbeschadet    des   
Namens    der   
Gesellschaft    können   
die    Namen    und   
Arztbezeich-
nungen    aller   
ärztlichen    Gesellschafter   
und    der   
angestellten    Ärztinnen   
und    Ärzte    ange-
zeigt werden.
    § 23 b    Medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und 
                 
Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte    können   
sich    auch    mit   
selbständig tätigen    und   
zur eigenverant-
wortlichen    Berufsausübung   
befugten    Berufsangehörigen   
anderer    akademischer    Heil-
berufe    im   
Gesundheitswesen    oder   
staatlicher    Ausbildungsberufe   
im    Gesundheitswe-
sen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern
und Mitarbei-
terinnen    und   
Mitarbeitern   
sozialpädagogischer    Berufe   
–    auch   
beschränkt    auf    einzelne
Leistungen    –    zur   
kooperativen    Berufsausübung   
zusammenschließen    (medizinische
Kooperationsgemeinschaft).    Die   
Kooperation    ist   
in    der    Form   
einer    Partner-
schaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen
Vertrages über
die    Bildung    einer   
Kooperationsgemeinschaft    in    der
Rechtsform    einer Gesellschaft   
bür-
gerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gem.
§ 23 a gestattet.
Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
ein    solcher   
Zusammenschluss    im   
Einzelnen    nur    mit   
solchen
anderen    Berufsangehörigen   
und    in    der   
Weise    erlaubt,   
dass    diese    in   
ihrer    Verbindung
mit    der   
Ärztin    oder   
dem    Arzt    einen   
gleichgerichteten    oder   
integrierenden    diagnosti-
schen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
Gebiete der
Prävention    und   
Rehabilitation,    durch   
räumlich    nahes   
und    koordiniertes    Zusammenwir-
ken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.
Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten,
dass
a)    die eigenverantwortliche und selbständige
Berufsausübung der Ärztin oder des
    Arztes gewahrt ist;
b)    die Verantwortungsbereiche der Partner
gegenüber den Patientinnen und Patien-
    ten getrennt bleiben;
c)    medizinische   
Entscheidungen,    insbesondere   
über    Diagnostik   
und    Therapie,    aus-
    schließlich die Ärztin oder der Arzt
trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach
    ihrem    oder   
seinem    Berufsrecht   
den    in    der   
Gemeinschaft    selbständig   
tätigen    Be-
    rufsangehörigen   
eines    anderen   
Fachberufs    solche   
Entscheidungen    überlassen
    darf;
d)    der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e)    die   
behandelnde    Ärztin   
oder    der   
behandelnde    Arzt   
zur    Unterstützung   
in    seinen
    diagnostischen   
Maßnahmen    oder   
zur    Therapie    auch   
andere    als    die   
in    der    Ge-
    meinschaft kooperierenden Berufsangehörigen
hinzuziehen kann;
f)    die    Einhaltung   
der    berufsrechtlichen   
Bestimmungen    von   
Ärztinnen    und    Ärzten,
    insbesondere    die   
Pflicht    zur   
Dokumentation,    das   
Verbot    der   
berufswidrigen    Wer-
    bung    und   
die    Regeln    zur   
Erstellung    einer   
Honorarforderung,    von   
den    übrigen
    Partnerinnen und Partnern beachtet wird;
g)    sich    die   
medizinische   
Kooperationsgemeinschaft   
verpflichtet,    im    Rechtsverkehr
    
 17
    die    Namen   
aller    Partnerinnen   
und    Partner    und   
ihre    Berufsbezeichnungen    an-
    zugeben    und   
–    sofern    es   
sich    um    eine   
eingetragene    Partnerschaftsgesellschaft
    handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die    Voraussetzungen   
der    Buchstaben    a   
–    f    gelten   
bei    der    Bildung   
einer    juristischen
Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person
muss neben
dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines
ärztlichen Gesellschafters die
Bezeichnung    „Medizinische   
Kooperationsgemeinschaft“   
enthalten.    Unbeschadet    des
Namens    sind    die   
Berufsbezeichnungen    aller   
in    der   
Gesellschaft    tätigen   
Berufe    anzu-
kündigen.
(2) Die    für   
die    Mitwirkung   
der    Ärztin   
oder    des    Arztes   
zulässige    berufliche    Zusammen-
setzung    der   
Kooperation    im   
einzelnen    richtet   
sich    nach    dem   
Gebot    des   
Absatzes    1
Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten
Berufsgruppen kooperie-
ren,    die    mit   
der    Ärztin   
oder    dem    Arzt   
entsprechend    ihrem   
oder    seinem   
Fachgebiet    ei-
nen    gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck
nach der Art ihrer beruflichen
Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
    § 23 c    Beteiligung von
Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    gestattet,    in   
Partnerschaften    gemäß   
§    1    Abs.   
1    und    2
PartGG    mit   
Angehörigen    anderer   
Berufe    als    den   
in    §    23   
b    beschriebenen    zusammen-
zuarbeiten,    wenn   
sie    in    der   
Partnerschaft    nicht   
die    Heilkunde    am   
Menschen    ausüben.
Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der
Bezirksärztekammer anzu-
zeigen.
    § 23 d    Praxisverbund
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen,    eine   
Kooperation    verabreden   
(Praxisverbund),    welche   
auf    die
Erfüllung    eines   
durch    gemeinsame   
oder    gleichgerichtete   
Maßnahmen    bestimmten
Versorgungsauftrags    oder   
auf    eine    andere   
Form    der   
Zusammenarbeit    zur    Patienten-
versorgung,    z.B.   
auf    dem    Felde   
der    Qualitätssicherung   
oder    Versorgungsbereitschaft,
gerichtet    ist.   
Die    Teilnahme   
soll    allen    dazu   
bereiten    Ärztinnen   
und    Ärzten    ermöglicht
werden;    soll    die   
Möglichkeit    zur   
Teilnahme    beschränkt   
werden,    z.B.   
durch    räumliche
oder    qualitative   
Kriterien,    müssen   
die    dafür   
maßgeblichen    Kriterien   
für    den    Versor-
gungsauftrag    notwendig   
und    nicht   
diskriminierend    sein   
und    der    Bezirksärztekammer
gegenüber    offengelegt   
werden.    Ärztinnen   
und    Ärzte    in   
einer    zulässigen    Kooperation
dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem
Patienten gewünsch-
te    Überweisung   
an    nicht    dem   
Verbund    zugehörige   
Ärztinnen    und   
Ärzte    nicht    behin-
dern.
(2) Die    Bedingungen   
der    Kooperation   
nach    Absatz    1   
müssen    in   
einem    schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Bezirksärztekammer vorgelegt
werden muss.
(3) In    eine   
Kooperation    nach   
Absatz    1   
können    auch   
Krankenhäuser,    Vorsorge-    und
Rehakliniken    und   
Angehörige    anderer   
Gesundheitsberufe    nach   
§    23    b   
einbezogen
werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.
      19
2.    Berufliche Kommunikation
    § 27    Erlaubte Information und
berufswidrige Werbung
(1) Zweck    der   
nachstehenden    Vorschriften   
der    Berufsordnung   
ist    es,    den   
Patienten-
schutz    durch   
sachgerechte    und   
angemessene    Information   
zu    gewährleisten   
und    eine
dem    Selbstverständnis   
des    Arztes   
zuwiderlaufende    Kommerzialisierung   
des    Arztberu-
fes zu vermeiden.
(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche
berufsbezogene Informa-
tionen gestattet. Insbesondere können sie
    1.    nach der Weiterbildungsordnung
erworbene, führbare Bezeichnungen,
    2.    nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
    3.    Tätigkeitsschwerpunkte
    und
    4.    organisatorische Hinweise
    ankündigen.
Die    nach    Satz   
2    Nr.    1   
erworbenen    Bezeichnungen   
dürfen    nur   
in    der    nach   
der    Weiter-
bildungsordnung zulässigen Form und können zusammen mit der
unter Nr. 303 29 281
beim    Deutschen   
Patent-    und   
Markenamt    eingetragenen   
Marke    (Kapitel    F-Anhang
Nummer 4) geführt werden.
Andere    Qualifikationen   
und    Tätigkeitsschwerpunkte   
dürfen    nur   
angekündigt    werden,
wenn    diese   
Angaben    nicht    mit   
solchen    nach   
geregeltem    Weiterbildungsrecht   
erworbe-
nen Qualifikationen verwechselt werden können.
Der    Angabe    von   
Tätigkeitsschwerpunkten    muss   
jeweils    der   
Zusatz    „Tätigkeitsschwer-
punkt“ vorangestellt werden.
Die Angaben nach Nr. 1 – 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin
/ der Arzt die umfassten
Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt.
Berufswidrig ist    insbesondere   
eine    anpreisende,   
irreführende    oder vergleichende Wer-
bung.    Ärztinnen   
und    Ärzte   
dürfen    eine   
solche    Werbung   
durch    andere   
weder    veranlas-
sen    noch    dulden.   
Werbeverbote    aufgrund   
anderer    Rechtsvorschriften   
bleiben    unbe-
rührt.
(4) Die    Bezeichnung   
„Professor“    darf   
geführt    werden,   
wenn    sie    auf   
Vorschlag    der    me-
dizinischen    Fakultät   
(Fachbereich)    durch   
die    Hochschule   
oder    das   
zuständige    Lan-
desministerium    verliehen   
worden    ist.   
Dasselbe    gilt   
für    die    von   
einer medizinischen    Fa-
kultät    einer   
ausländischen   
wissenschaftlichen    Hochschule   
verliehene    Bezeichnung,
wenn dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die nach Satz 2
führbare, im
Ausland    erworbene   
Bezeichnung    ist   
in    der    Fassung   
der    ausländischen   
Verleihungsur-
kunde zu führen.
(5) Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
der    Bezirksärztekammer   
auf    deren   
Verlangen    die    zur
Prüfung    der   
Voraussetzungen    der   
Ankündigung    erforderlichen   
Unterlagen    vorzulegen.
Die Bezirksärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte
zu verlangen.
     20
    § 28    Verzeichnisse
Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
sich    in   
Verzeichnisse    eintragen   
lassen,    wenn   
diese    folgen-
den Anforderungen gerecht werden:
1.    sie müssen allen Ärztinnen und
Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfül-
    len, zu denselben Bedingungen gleichermaßen
mit einem kostenfreien Grundein-
    trag offen stehen.
2.    die   
Eintragungen    müssen   
sich    auf    die   
ankündigungsfähigen    Informationen
    beschränken und
3.    die    Systematik   
muss    zwischen    den   
nach    der   
Weiterbildungsordnung    und    nach
    sonstigen   
öffentlich-rechtlichen   
Vorschriften    erworbenen   
Qualifikationen    einer-
    seits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits
unterscheiden.
3.    Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und
Ärzten
    § 29    Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
sich    untereinander   
kollegial    zu   
verhalten.    Die    Verpflich-
tung    von   
Ärztinnen    und   
Ärzten,    in   
einem    Gutachten,   
auch    soweit    es   
die    Behandlungs-
weise    von    anderen   
Kolleginnen    und   
Kollegen    betrifft,   
nach    bestem   
Wissen    ihre    ärztli-
che    Überzeugung   
auszusprechen,    bleibt   
unberührt.    Unsachliche    Kritik
an    der Behand-
lungsweise    oder   
dem    beruflichen   
Wissen    von   
Kolleginnen    und   
Kollegen    sowie    herab-
setzende Äußerungen über deren Person sind
berufsunwürdig.
(2) Es    ist   
berufsunwürdig,    Kolleginnen   
und    Kollegen    aus   
ihrer    Behandlungstätigkeit
oder als    Mitbewerber um   
eine    berufliche   
Tätigkeit    durch   
unlautere    Handlungen   
zu    ver-
drängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn sich
Ärztinnen und Ärzte innerhalb
eines    Zeitraums   
von    einem    Jahr   
ohne    Zustimmung   
der    Praxisinhaberin   
oder    des    Pra-
xisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt,
in der sie in der Aus- oder
Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und
Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei
Patientinnen    und   
Patienten    heranziehen,   
denen    gegenüber nur sie    einen
Liquidations-
anspruch    haben,   
sind    verpflichtet,   
diesen    Ärztinnen   
und    Ärzten   
eine    angemessene
Vergütung    zu   
gewähren.    Dies   
gilt    auch    dann,   
wenn    das   
Liquidationsrecht    Dritten    zu-
steht    und    diese   
Ärztinnen    und   
Ärzte    am   
Liquidationserlös    beteiligen.   
Angemessen    ist
die    Vergütung   
nur    dann,    wenn   
sie    auf    der   
Grundlage    der   
tatsächlich    erzielten   
Erlöse
der    Liquidationsberechtigten   
oder    an    der   
Liquidation    Dritter   
beteiligten    Ärztinnen    und
Ärzte    dem   
Anteil    der   
Arbeitsleistung    der   
ärztlichen    Mitarbeiterinnen   
und    Mitarbeiter    an
der    abgerechneten   
Leistung    entspricht.   
Bei    ausschließlicher   
Arbeitsleistung    der    ärztli-
chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann höchstens ein Viertel
der tatsächlich erziel-
ten    Erlöse   
den    Liquidationsberechtigten   
oder    an    der   
Liquidation    Dritter   
beteiligten    Ärz-
tinnen    und   
Ärzte    verbleiben.   
Bei    Auseinandersetzungen   
über    die   
Angemessenheit    der
Vergütung    haben   
Liquidationsberechtigte    oder   
an    der    Liquidation Dritter
beteiligte Ärz-
tinnen    und   
Ärzte    der   
zuständigen   
Bezirksärztekammer    und   
dem    Berufsgericht    über
ihre    Liquidation   
Rechnung    zu   
legen.    Es    ist   
berufsunwürdig,    Kolleginnen   
und    Kollegen
    
21
in    unlauterer   
Weise,    mit   
unangemessener    Vergütung   
oder    unentgeltlich   
zu    beschäfti-
gen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken.
(4) In    Gegenwart   
von    Patientinnen   
und    Patienten   
oder    Nichtärzten   
sind    Beanstandun-
gen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen
zu unterlassen. Das gilt
auch    für   
Ärztinnen    und   
Ärzte    als   
Vorgesetzte    und   
Untergebene    und   
für    den   
Dienst    in
den Krankenhäusern.
(5) Die    zur   
Weiterbildung    befugten   
Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
im    Rahmen    der   
gege-
benen    Möglichkeiten   
ihre    ärztlichen   
Mitarbeiterinnen    und   
Mitarbeiter    unbeschadet    de-
ren    Pflicht,    sich   
selbst    um    eine   
Weiterbildung    zu   
bemühen,    in   
dem    gewählten    Weiter-
bildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden.
4.    Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Drit-
ten
    § 30    Zusammenarbeit von
Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
(1) Die    nachstehenden   
Vorschriften    dienen   
dem    Patientenschutz   
durch    Wahrung    der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit
Personen, die weder Ärz-
tinnen    oder   
Ärzte    sind,   
noch    zu    ihren   
berufsmäßig    tätigen   
Mitarbeiterinnen    und    Mitar-
beitern    gehören,   
zu    untersuchen   
oder    zu   
behandeln.    Dies   
gilt    nicht   
für    Personen,    wel-
che    sich    in   
der    Ausbildung   
zum    ärztlichen   
Beruf    oder    zu   
einem    medizinischen    Assis-
tenzberuf befinden.
(3) Die    Zusammenarbeit   
mit    Angehörigen   
anderer    Gesundheitsberufe   
ist    zulässig,
wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des
Angehörigen des
Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
    § 31    Unerlaubte Zuweisung von
Patientinnen und Patienten  gegen Entgelt
Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    nicht   
gestattet,    für   
die    Zuweisung    von   
Patientinnen    und
Patienten    oder   
Untersuchungsmaterial    ein   
Entgelt    oder   
andere    Vorteile   
sich    verspre-
chen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu
gewähren.
    § 32    Annahme von Geschenken
und   anderen Vorteilen
Es    ist   
unzulässig,    sich   
von    Patientinnen   
und    Patienten   
oder    von    Dritten   
Geschenke
oder    andere   
Vorteile,    welche   
das    übliche   
Maß    kleiner   
Anerkennungen    übersteigen,
versprechen zu lassen oder anzunehmen.
     22
    § 33    Ärzteschaft und
Industrie
(1) Soweit    Ärztinnen   
und    Ärzte   
Leistungen    für   
die    Hersteller   
von    Arznei-,   
Heil-    und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der Entwicklung,
Erprobung und
Begutachtung),    muss   
die    hierfür   
bestimmte    Vergütung   
der    erbrachten   
Leistung    ent-
sprechen.
Die    Verträge   
über    die   
Zusammenarbeit    sind   
schriftlich    abzuschließen   
und    auf    Verlan-
gen der Bezirksärztekammer vorzulegen.
(2) Die    Annahme   
von    Werbegaben   
oder    anderen   
Vorteilen    ist   
untersagt,    sofern    der
Wert nicht geringfügig ist.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    nicht   
gestattet,    für   
den    Bezug    der   
in    Absatz    1   
genann-
ten    Produkte,   
Geschenke    oder   
andere    Vorteile   
für    sich   
oder    einen   
Dritten    zu    fordern.
Solche    Vorteile   
dürfen    sie   
auch    nicht    sich   
oder    Dritten   
versprechen    lassen   
oder    an-
nehmen, es sei denn der Wert ist geringfügig.
    § 34    Verordnungen,
Empfehlungen und Begutachtung  von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1) Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    nicht   
gestattet,    für   
die    Verordnung   
von    Arznei-,    Heil-
und    Hilfsmitteln   
von    Herstellern   
oder    Händlern   
Vergütungen    oder   
sonstige    wirtschaftli-
che Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster nicht
gegen Entgelt weitergeben.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
es    nicht   
gestattet,    über   
Arznei-,    Heil-   
und    Hilfsmittel,    Kör-
perpflegemittel    oder   
ähnliche    Waren   
Werbevorträge    zu   
halten    oder    zur   
Werbung    be-
stimmte Gutachten zu erstellen.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer
missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung
keinen Vorschub leisten.
(5) Ärztinnen    und   
Ärzten    ist   
nicht    gestattet,   
ihre    Patientinnen   
und    Patienten   
ohne    hin-
reichenden    Grund   
an    bestimmte   
Apotheken,    Geschäfte    oder
Anbieter von gesundheit-
lichen Leistungen zu verweisen.
    § 35   
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden    Art,    Inhalt und
Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von einem
ärztlichen    Veranstalter   
bestimmt,    so    ist   
die    Annahme    von   
Beiträgen    Dritter    (Sponso-
ring)    für   
Veranstaltungskosten    in   
angemessenem    Umfang   
erlaubt.    Beziehungen    zum
Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen
darzulegen.
      24
D.    Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten
I.    Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe
    Nr. 1
    Ausbildung und Fortbildung von Arzthelferinnen und
Arzthelfern
(1) Bei    der   
Ausübung    von   
Arzthelfern    und   
Arzthelferinnen    haben   
Ärztinnen    und    Ärzte
die    für    die   
Berufsausbildung    geltenden   
Vorschriften    zu   
beachten,    insbesondere    die
Vorschriften    des   
Berufsbildungsgesetzes,    des   
Jugendarbeitschutzgesetzes    und    des
Berufsausbildungsvertrages,    der in   
das    Verzeichnis    der
Berufsausbildungsverhältnisse
der    Bezirksärztekammer
eingetragen    sein   
muss.    Der ausbildende    Arzt
/    die    ausbilden-
de    Ärztin   
hat    dafür   
Sorge    zu    tragen,   
dass    den   
Auszubildenden    die   
Fertigkeiten    und
Kenntnisse    vermittelt   
werden,    die    zum   
Erreichen    des   
Ausbildungsziels    erforderlich
sind.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    dürfen   
Auszubildende,    Arzthelfer   
und    Arzthelferinnen,
Arztfachhelfer    und   
Arztfachhelferinnen    nur   
für    Aufgaben   
einsetzen,    für   
die    sie    im
Einklang    mit    den   
gesetzlichen,    insbesondere   
auch    den   
berufsbildenden    und
kammerrechtlichen Vorschriften aus- und fortgebildet sind.
(3) Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
dafür    verantwortlich,   
dass    Auszubildende,   
Arzthelfer    und
Arzthelferinnen    bei   
ihrer    Tätigkeit   
nur    nach    ihrer   
Anweisung    und   
unter    ihrer    Aufsicht
handeln    und    nur   
Maßnahmen    vornehmen,   
für    die    sie   
durch    Nachweise   
und/    oder Prü-
fungszeugnisse der Landesärztekammer qualifiziert sind.
(4) Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
verpflichtet,    Auszubildende,   
Arzthelfer    und    Arzthelferin-
nen,    Arztfachhelfer   
und    Arztfachhelferinnen   
auf    die    Grenzen   
ihrer    Tätigkeit    hinzuwei-
sen.
    Nr. 2 – 6 unbesetzt
II.    Formen    der   
Zusammenarbeit   
(Gemeinschaftspraxis,   
Partnerschaft,    Medi-
    zinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
    Nr. 7 - 11     aufgehoben
     25
III.    Pflichten bei grenzüberschreitender
ärztlicher Tätigkeit
    Nr. 12    Praxen deutscher
Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung
oder neben ihrer ärztlichen Be-
rufstätigkeit    im   
Geltungsbereich    dieser   
Berufsordnung    in   
einem    anderen    Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine Praxis oder üben sie dort eine
weitere ärztliche Berufstä-
tigkeit    aus, so haben sie dies der
Bezirksärztekammer anzuzeigen. Sie haben Vorkeh-
rungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer
Patientinnen und Patienten am Ort
ihrer    Berufsausübung   
im    Geltungsbereich   
dieser    Berufsordnung   
während    ihrer    Tätig-
keit    in    den   
anderen    Mitgliedstaaten   
zu    treffen.    Die   
Bezirksärztekammer    kann    verlan-
gen,    dass    die   
Ärztinnen    und   
Ärzte    die   
Zulässigkeit    der   
Eröffnung    der   
weiteren    Praxis
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen
Union nachweisen.
    Nr. 13    Grenzüberschreitende
ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
                  aus
anderen EU-Mitgliedstaaten
Werden    Ärztinnen   
und    Ärzte,   
die    in    einem   
anderen    Mitgliedstaat   
der    Europäischen    U-
nion    niedergelassen   
sind    oder    dort   
ihre    berufliche   
Tätigkeit    entfalten,   
vorübergehend
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend
ärztlich tätig, ohne eine
Niederlassung    zu   
begründen,    so   
haben    sie    die   
Vorschriften    dieser   
Berufsordnung    zu
beachten. Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich
darauf beschränken wollen, im
Geltungsbereich    dieser   
Berufsordnung    auf   
ihre    Tätigkeit   
aufmerksam    zu   
machen;    die
Ankündigung    ihrer   
Tätigkeit    ist   
ihnen    nur in    dem   
Umfang gestattet,    als   
sie    nach    dieser
Berufsordnung erlaubt ist.
IV.    Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
    Nr. 14    Schutz des menschlichen
Embryos
Die    Erzeugung    und   
Abgabe    von   
menschlichen    Embryonen   
zu    Forschungszwecken
sowie    der   
Gentransfer    in   
Embryonen    und    die   
Forschung    an   
menschlichen    Embryonen
und    totipotenten   
Zellen    sind   
verboten.    Verboten   
sind    diagnostische   
Maßnahmen    an
Embryonen    vor    dem   
Transfer    in    die   
weiblichen    Organe;   
es    sei    denn,   
es    handelt    sich
um    Maßnahmen   
zum    Ausschluss   
schwerwiegender   
geschlechtsgebundener    Erkran-
kungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
     26
    Nr. 15    In-vitro-Fertilisation,
Embryotransfer
(1) Die    Endokrinologie   
der    Reproduktion,   
das    Follikelmonitoring,   
die    künstliche    Be-
fruchtung    einer   
Eizelle    außerhalb   
des    Mutterleibes   
und    die   
anschließende    Einführung
des    Embryos    in   
die    Gebärmutter   
oder    die   
Einbringung    von   
Gameten    oder    Embryonen
in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme zur
Behandlung der Sterilität
ärztliche    Tätigkeiten   
und    nur nach   
Maßgabe    des   
§    13 zulässig. Die Verwendung frem-
der Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
(2) Ärztinnen    und   
Ärzte    können   
nicht    verpflichtet   
werden,    an    einer   
In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.
E.   
Inkrafttreten        (nicht
abgedruckt)
    
    31
Anhang
A. Biomedizinische Planungs- und Prüfungskriterien
Antragstellerinnen    und   
Antragsteller    müssen   
bei    der   
Formulierung    des    Versuchsproto-
kolls    grundsätzlich   
ausführlich    auf   
die    einzelnen   
Punkte    des   
nachfolgenden    Fragenka-
talogs eingehen.
Die    Kommission   
„Somatische    Gentherapie„   
kann    unter   
bestimmten    Voraussetzungen
im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag bevorzugt bescheidet werden
sollte.
1. Behandlungsziel und Indikationsstellung
1.1. Transfer eines GK mit therapeutischer Zielsetzung
1.1.1.    Warum    ist   
die    betreffende   
Krankheit    für   
eine    Gentherapie   
geeignet?    Beschrei-
bung    von   
Krankheitsursache,    -verlauf   
und    klinischer   
Variabilität.    Welche   
objektivierba-
ren    und/oder   
quantifizierbaren    Befunde/Daten   
lassen    sich    zur   
Charakterisierung    von
Krankheitsverlauf    und   
-stadium    machen?   
Welche    sind   
maßgeblich    für die   
Stellung der
Indikation    zum   
somatischen    Gentransfer?   
Ist    der   
Krankheitsverlauf    hinreichend    vor-
aussagbar, um therapeutische Effekte objektivieren zu können?
1.1.2.    Zielt der Versuch ab auf eine Prävention
der Krankheit bzw. ihrer klinischen Ma-
nifestation bzw. bestimmter Krankheitssymptome oder auf eine
Rückbildung bestehen-
der Krankheitsbefunde/-symptome oder eine Heilung?
1.1.3.    Welche   
therapeutischen    Alternativen   
gibt    es?    Wie   
sind    Nutzen    und   
Risiken    des
Versuchs    im   
Vergleich    zu   
bestehenden    Alternativen   
(keine    Behandlung,    Standardbe-
handlung, symptomatische Behandlung) zu beurteilen?
1.1.4.    Soll parallel zum Versuchsprotokoll eine
konventionelle Therapie eingeleitet oder
fortgesetzt    werden?   
Wie    lassen    sich   
die    Effekte    der   
verschiedenen    Maßnahmen    von-
einander abgrenzen?
1.2. Transfer eines GK mit anderer Zielsetzung
1.2.1.    Welche   
Fragestellungen    sollen   
mit    der   
Verwendung    des    GK   
beantwortet    wer-
den? In welchen Zellen soll das GK transferiert werden?
1.2.2.    Welche methodischen Alternativen existieren?
Worin bestehen die relativen Vor-
und Nachteile dieser Alternativen?
2. Methodik
2.1. Charakterisierung des Transfersystems
Handelt    es    sich   
um    ein    neuartiges   
Gentransfersystem    oder wurden   
gleiche    oder ähnli-
che Transfersysteme oder Genkonstrukte schon vorher am Menschen
angewendet?
    
 32
2.1.1.    Struktur des Genkonstruktes Beschreibung (ggf.
Nukleotidsequenz, Restriktions-
karte)    der   
chemischen    Struktur   
des    GK    (DNA   
genomisch,    cDNA,   
RNA,    synthetische
Oligonukleotide,    Herkunft/Spezies,   
ggf.    biologischer   
Vektor,    ggf.    physikali-
sches/chemisches Transfersystem).
2.1.2.    Welche   
regulatorischen    Elemente   
enthält    das   
Genkonstrukt    (Promotor,    Enhan-
cer,    Polyadenylierungssignal,   
Replikationsursprung,   
hormonresponsive    Domänen
etc.)? Beschreibung des Kenntnisstandes bezüglich dieser
regulatorischen Elemente.
2.1.3.    Darstellung der einzelnen Schritte zur
Herstellung des GK.
2.2.    Zusammensetzung   
des    den   
Patientinnen    und   
Patienten    verabreichten    Materials
2.2.1.    Beschreibung der Art   
und    Darreichungsform   
des    Materials,    welches den Patien-
tinnen    und   
Patienten    verabreicht   
werden    soll.   
Nachweis    der   
standardisierten    Herstel-
lung bzw. Reinigung (GMP-Standard).
2.2.2.    Welchen   
Reinheitsgrad    hat   
das    GK    und   
wie    wurde    dieser   
bestimmt?    Welche
Nachweis-sensitivität   
bezüglich    möglicher   
biologisch    relevanter   
Kontaminationen    (z.B.
Zellbestandteile,    andere   
Viren,    Nukleinsäuren,   
Proteine) haben    die   
angewendeten    Be-
stimmungsmethoden?
2.2.3.    Bei Genkonstrukten   
auf    viraler Basis:   
Angabe    der Wirtszellen,    ihrer
Kulturbedin-
gungen (Medium, Medienzusätze), Aufreinigungsmethode.
2.2.4.    Bei   
vorausgegangener    Ko-Kultivierung   
von    Zellen:   
Welche    Zellen   
wurden    ver-
wendet?    Welche   
Maßnahmen    wurden   
durchgeführt,    um   
biologisch    relevante    Kontami-
nationen zu entdecken und zu eliminieren? Welche
Nachweissensitivität bezüglich sol-
cher Kontaminationen hat diese Analyse?
2.2.5.    Bei   
anderen    Methoden   
des    GK-Transfers   
(physikalisch,    chemisch):    Welche
Maßnahmen wurden durchgeführt, um biologisch relevante
Kontaminationen zu entde-
cken    und    zu   
eliminieren?    Welche   
Nachweissensitivität   
bezüglich    solcher    Kontaminati-
onen hat diese Analyse?
2.2.6.    Beschreibung   
aller    übrigen   
Substanzen,    die   
bei    der   
Herstellung    des   
an    Patien-
tinnen    und   
Patienten    zu   
verabreichenden    Materials   
verwendet    wurden   
(z.B.    Helfervi-
rus).
3. Präklinische Untersuchungen, einschließlich
Risikoabschätzungs-Studien
3.1. Untersuchungen zum Transfersystem
3.1.1. Welches sind die Zielzellen des GKs?
     33
3.1.2.    a)    Wenn   
ein    vivo-Transfer   
geplant    ist,   
welche    Applikationsform   
wird    gewählt?
Wie verteilt sich das GK im Organismus? Was ist die theoretische und
praktische (ggf.
Tiermodelle) Grundlage    für die   
Annahme, daß die Zielzellen das GK aufnehmen? Gibt
es    Hinweise   
darauf,    daß   
auch    andere   
Zellen    oder   
Gewebe    das    GK   
aufnehmen?    Wel-
che    Konsequenzen   
ergeben    sich    ggf.   
hieraus?    Welche   
Nachweisverfahren    zur    Vertei-
lung des GK werden nach in vivo-Applikation gewählt?
b)    Wenn    die   
Zielzellen    ex   
vivo    behandelt   
werden    sollen,   
wie    werden    sie   
vor    und    nach
Gentransfer charakterisiert?    Was   
ist    die   
theoretische    und    praktische
Grundlage für die
Annahme, daß nur die Zielzellen das GK aufnehmen?
3.1.3.    Handelt es sich um den Transfer eines
replikationskompetenten Systems (Virus, Episom)?
3.1.4.    Wie effizient ist das Transfersystem (Anteil
transformierter Zielzellen)?
3.1.5.    Wie und mit welcher Sensitivität wird der
Verbleib des GK geprüft? Wird das GK
chromosomal integriert oder verbleibt es als Episom? Ist das GK nach
Transfer in sich
rearrangiert?
3.1.6.    Wie hoch ist die Kopienzahl des GK pro Zelle?
Wie stabil ist das GK in quantita-
tiver und qualitativer Hinsicht?
3.1.7.    Welche   
Zellkultur-    und   
Tiermodelle    wurden   
verwendet,    um    die   
Wirksamkeit    des
Transfersystems    in   
vivo    und    in   
vitro    zu   
ermitteln?    In   
welcher    Hinsicht   
ähneln    oder    un-
terscheiden sich diese Modelle von der vorgesehenen Behandlung des
Menschen?
3.1.8.    Wie    hoch   
wird    die    minimale   
Effizienz    des   
GK-Transfers    bzw.   
die    Höhe    der
betreffenden    Genexpression   
eingeschätzt,    welches   
für    einen   
erfolgreichen    Einsatz am
Menschen als erforderlich betrachtet wird? Wie wurde dieses Niveau
ermittelt?
3.1.9.    In    welchem   
Umfang    rührt   
die    beobachtete   
Genexpression    aus   
dem    GK,    aus
dem Empfängergenom bzw. aus der Interaktion zwischen beiden her?
In welchem Um-
fang verändert die Aufnahme bzw. Integration des GK die Expression
anderer Gene?
3.1.10.    Ist    das   
Produkt    der GK-Expression   
biologisch    aktiv?   
Wie    hoch    ist   
das    Ausmaß
biologischer Aktivität, verglichen mit dem biologischen
Normalzustand?
3.1.11.    Wird    das   
GK    in    anderen   
außer    in   
den    beabsichtigten   
Zielzellen    exprimiert?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
3.2. Untersuchungen zur Sicherheit des Transfer-/Expressionssystems
3.2.1.    In    welche   
Zelltypen    wird   
das    GK   
eingeführt?    Welche   
Zellen    produzieren   
ggf.    in-
fektiöse Partikel?
3.2.2.    Wird    ein   
Helfervirus    verwendet?   
Welche    Eigenschaften   
hat    das    Helfervirus?
Kann das GK vom Helfervirus getrennt werden?
     34
3.2.3.    Wie    stabil   
sind    das    GK   
bzw.    das   
resultierende    Virus   
gegen    Verlust,    Rearrange-
ment, Rekombination und Mutation? Was ist über das mögliche
Ausmaß von Rearran-
gement    oder   
Rekombination    mit   
endogenen    oder   
anderen    viralen   
Sequenzen    in    den
Zellen von Patientinnen und Patienten bekannt? Welche Maßnahmen
sind erfolgt, eine
GK-Instabilität zu minimieren? Welche Laboruntersuchungen wurden
durchgeführt, um
die GK-Stabilität zu prüfen, und wie hoch ist die
Sensitivität dieser Analysen?
3.2.4.    Welche   
Laborerfahrung    existiert   
hinsichtlich    möglicher   
schädlicher    Nebenwir-
kungen    des   
GK-Transfers,    z.B.   
Auslösung    von   
Tumorwachstum,    schädlichen   
Mutatio-
nen,    Erzeugung   
infektiöser    Partikel   
und    Immunreaktionen?   
Welche    Maßnahmen    sind
bei    der   
GK-Herstellung    ergriffen   
worden,    um    die   
Pathogenität    zu   
minimieren?    Welche
Laboruntersuchungen    sind   
erfolgt,    um    die   
GK-Pathogenität    zu   
prüfen,    und   
wie    hoch
war    die   
Sensitivität    dieser   
Analysen?    Liegen   
Ergebnisse    pharmakologisch-
toxikologischer Untersuchungen vor?
3.2.5.    Gibt es im Tierversuch Hinweise darauf,
daß das GK andere als zur Behandlung
vorgesehene Zellen befallen hat, insbesondere Keimzellen? Wie hoch ist
die Sensitivi-
tät dieser Analysen?
3.2.6.    Wurden    dem   
beantragten    Verfahren   
ähnliche    Versuche   
bei    nichtmenschlichen
Primaten    und/oder   
anderen    Versuchstieren   
oder    beim   
Menschen    selbst    angewandt?
Was waren die Resultate? Gab es insbesondere Hinweise darauf, ob der
virale Vektor
mit anderen endogenen oder anderen viralen Sequenzen in diesen Tieren
rekombinier-
te?    Handelt    es   
sich    um    neue   
Vektoren    oder   
wurden    diese    oder   
ähnliche    bereits    beim
Menschen eingesetzt.
4. Klinisches Vorgehen, einschließlich Patientenüberwachung
4.1.    Sollen    den   
Patientinnen    und   
Patienten    Zellen   
entnommen    und    ex   
vivo    behandelt
werden? Wenn ja, welche Zellen, wie viele, wie oft und in welchen
Abständen?
4.2.    Welche behandelten Zellen oder Genkonstrukte
werden den Patientinnen und Pa-
tienten    verabreicht?   
Wie    und    in   
welchen    Mengen   
erfolgt    die   
Verabreichung?    Ist    eine
einzige    oder    sind   
multiple    Behandlungen   
vorgesehen?    Über   
welchen    Zeitraum    er-
streckt sich die gesamte Behandlung?
4.3.    Sind   
zusätzliche    Behandlungsformen   
zur    Reduktion    von   
Zellen    mit    genetischen
Fehlfunktionen geplant (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie)?
4.4.    Wenn eine in vivo-Behandlung geplant ist: Wie
oft, über welchen Zeitraum, in wel-
cher    Einzeldosis/Gesamtmenge   
sollen    das    GK   
oder die    gentechnologisch   
veränderten
Zellen verabreicht werden?
4.5.    Wie    soll   
geprüft    werden,   
ob    das    GK   
von    den    Zellen   
von    Patientinnen   
und    Patien-
ten    aufgenommen   
und    darin    exprimiert wird? Sind die
rezipienten Zellen mit der beab-
sichtigten Zielzellpopulation identisch? Wie sensitiv sind diese
Analysen?
4.6.    Welche   
Untersuchungen    sind   
zum    Nachweis    von   
Verbleib    und   
Auswirkungen    von
kontaminierenden Substanzen vorgesehen?
     35
4.7.    Wie    sind   
die    klinischen   
Endpunkte    der   
Studie    definiert?   
Sind    objektivierende    und
quantifizierende    Messungen   
zur    Beurteilung   
der    Ergebnisse   
vorgesehen?    Wie    werden
die    Patientinnen   
und    Patienten   
hinsichtlich    spezifischer   
Nebenwirkungen    der    Behand-
lung    (z.B.   
Immunreaktionen)    überwacht?   
Welche    Parameter   
werden    mit   
welchen    Me-
thoden wie oft überprüft? Wie hoch ist die
Nachweisempfindlichkeit der angewendeten
Methoden? Über welchen Zeitraum sind Nachuntersuchungen vorgesehen?
4.8.    Welche   
Maßnahmen    werden   
ergriffen,    um   
nachteilige    Spätfolgen   
ggf.    unter    Kon-
trolle    zu    halten   
oder    zu   
beseitigen?    In   
welchem    Verhältnis   
stehen    Eingriffsrisiken    zu
den Folgen der nicht gentherapeutisch angegangenen Erkrankungen?
4.9.    Welche    post   
mortem-Untersuchungen    sind   
im    Falle    des   
Ablebens    von    Patientin-
nen und Patienten geplant?
5. Patientenauswahl
5.1.    Wie    viele   
Patientinnen    und   
Patienten    sollen   
über    welchen   
Zeitraum    hinweg    be-
handelt werden?
5.2.    Welche Rekrutierungs- und Auswahlverfahren sind
vorgesehen? Welches sind die
Einschluß- und Ausschlußkriterien?
5.3.    Nach    welchen   
Gesichtspunkten    werden   
Patientinnen    und   
Patienten    ausgewählt,
wenn    eine   
größere    Anzahl   
von    Patientinnen   
und    Patienten   
einer    geringeren   
Zahl    von
Behandlungsmöglichkeiten gegenübersteht?
6. Patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abschätzung
Der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in das Versuchsprogramm
muß eine
eingehende    fallbezogene   
Nutzen-Risiko-Abwägung   
vorangehen.    Beschreiben   
Sie    die
gewählten Kriterien.
7. Auswirkungen auf die Allgemeinheit
7.1.    Besteht    die   
Möglichkeit,    daß   
sich    das    GK   
von    Patientinnen   
und    Patienten    auf   
an-
dere    (z.B. Patientinnen und Patienten im gleichen
Krankenzimmer, medizinisches Per-
sonal,    Familienmitglieder)   
oder    die   
allgemeine    Umwelt   
ausbreitet?    Ergeben   
sich    hier-
aus    Gefahrenmomente   
und    welche   
Vorsorgemaßnahmen    werden   
ggf.    gegen    eine   
sol-
che    Ausbreitung   
getroffen?    Welche   
Maßnahmen    werden   
ergriffen,    mögliche    Risiken
für die Allgemeinheit zu mindern?
7.2.    Werden   
genetische    Risiken   
für    Nachkommen   
der    behandelten   
Patientinnen    und
Patienten erwartet?
     36
8. Qualifikation der Antragsteller, Ausstattung von Labor und Klinik
8.1.    Es    wird   
vorausgesetzt,    daß   
die    Projektleiter   
Ärztinnen    und   
Ärzte    sind   
und    ein-
schlägige    Therapieerfahrung   
besitzen.    Dem   
Team    müssen   
eine    Ärztin   
bzw.    ein    Arzt
oder    eine   
Wissenschaftlerin    bzw.   
Wissenschaftler    angehören,   
die    über   
eine    mindes-
tens zweijährige Erfahrung als Projektleiter nach dem
Gentechnikgesetz verfügen.
8.2.    Wie    viele   
und    in    welchen   
Gebieten    weiter-   
bzw.    ausgebildete   
Medizinerinnen    und
Mediziner bzw. andere Fachleute werden an dem Versuchsvorhaben
teilnehmen?
8.3. Wer stellt das Genkonstrukt in welchem Labor, in welcher
Einrichtung (Universität,
Institut, Pharmaunternehmen) her?
8.4.    In    welcher   
Klinik    soll    der   
Gentransfer    erfolgen?   
Welche    klinischen    Einrichtungen
sind    für    die   
Durchführung    des   
Versuchsprogramms    besonders    wich-
tig/notwendig/vorhanden? Soll der Gentransfer ambulant oder
stationär, auf Allgemein-
stationen    oder    in   
besonderen    Behandlungseinrichtungen   
(Spezialstationen,    Spezial-
ambulanzen) durchgeführt werden?
8.5.    Wo    werden   
die    Patientinnen   
und    Patienten    in   
der    Nachuntersuchungsphase    un-
tergebracht?
B. Aufklärung und Einwilligung
1.    Das    Merkblatt   
muß    in   
ausführlicher    und   
verständlicher    Form   
alle    für    die   
Entschei-
dungsfindung    der   
Patientinnen    und   
Patienten    wichtigen   
Informationen    (s.   
Abs.    4    der
Richtlinien) enthalten.
2.    Die   
schriftliche   
Einwilligungserklärung    soll   
in    Anlehnung    an das nachstehende
Mus-
ter erfolgen:
     37
C. Einverständniserklärung zur Teilnahme an der klinischen
Studie
Herr/Frau    hat mit mir,
(Name des aufklärenden Arztes bzw. Name der aufklärenden
Ärztin)
(Patientenname u. -vorname)
heute ein ausführliches abschließendes
Aufklärungsgespräch geführt. Ich konnte dabei
alle    mich   
interessierenden    Fragen   
stellen.    Ferner   
hatte    ich   
Gelegenheit,    das    Merkblatt
genau    durchzulesen   
und    auch    dazu   
Fragen    zu   
stellen.    Ein   
Exemplar    des    Merkblattes
ist mir zum Verbleib ausgehändigt worden. Ich habe verstanden,
daß die o.g. Methode
bislang noch nicht bei einer größeren Patientenzahl zur
Anwendung gekommen ist.
Ich    bin    damit   
einverstanden,    daß   
ich    in    ein   
Forschungsvorhaben    einbezogen    werde.
Ich    bin   
darüber    unterrichtet,   
daß    ich   
meine    Einwilligung   
in    die    Teilnahme   
am    For-
schungsvorhaben    jederzeit   
frei    widerrufen   
kann,    ohne   
daß    mir   
irgendwelche    Nachteile
entstehen.    Falls   
ich    teilnehme,   
bin    ich    bereit,   
langfristig    (mindestens   
10    Jahre)    an
Nachsorgeuntersuchungen teilzunehmen.
Im    übrigen   
bin    ich    -   
unabhängig    vom   
Zeitpunkt    meines   
Todes    und    dessen   
Ursache    -
damit    einverstanden,   
daß    nach   
meinem    Ableben   
eine    innere   
Untersuchung    meines
Körpers vorgenommen werden darf.
(Ort)    ,den (Datum)
(Unterschrift der Versuchsperson)
(Zeuge)
(auch Kinder, soweit einsichtsfähig)
(Ist    die    zu   
behandelnde    Person   
zur    Unterschrift   
nicht    fähig,   
so    kann    der Nachweis der
Aufklärung und Einwilligung durch einen dabei anwesenden Zeugen
geführt werden)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(Arzt/Ärztin)
_____________________________
*) Ausgenommen sind ausschließlich transskriptionshemmende
Oligonukleotide
     38
    Nr. 2
    Richtlinien zur Durchführung der assistierten
Reproduktion
1. Definitionen
Unter GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer = intratubarer
Gametentransfer) versteht
man den Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in den
Eileiter. Mit EIFT (=
Embryo-Intrafallopian-Transfer    =   
intratubarer    Embryotransfer)   
wird    die   
Einführung    des
Embryos    in    den   
Eileiter    bezeichnet.   
Unter    In-vitro-Fertilisation   
(IVF),    auch    als   
„extra-
korporale    Befruchtung“   
bezeichnet,    versteht   
man    die   
Vereinigung    einer   
Eizelle    mit    ei-
ner Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung
des Embryos in die Gebärmut-
ter wird    als    Embryotransfer (ET)
bezeichnet.    Mit    ZIFT
(Zygote-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Zygotentransfer) bezeichnet man die Einführung der
Zygote in den Eileiter.
Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man
ein Verfahren,
bei    dem    eine   
menschliche    Samenzelle   
in    eine   
menschliche    Eizelle   
injiziert    wird    mit
dem    Ziel,    eine   
Schwangerschaft    bei   
der    Frau   
herbeizuführen.    Die   
dazu    verwandten
männlichen Keimzellen können aus dem Ejakulat, aus dem
Nebenhoden (MESA) oder
aus dem Hoden (TESE) gewonnen werden (s. 3.2.1.3).
2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der    intratubare   
Gametentransfer    (GIFT)   
und    die   
In-vitro-Fertilisation    (IVF)   
mit    an-
schließendem    Embryotransfer   
(ET)    und    die   
intrazytoplasmatische    Spermieninjektion
(ICSI)    und   
verwandte    Methoden   
stellen    Therapien   
bestimmter    Formen   
von    Unfrucht-
barkeit dar, bei denen andere Behandlungsmethoden versagt haben oder
aussichtslos
sind.
3. Zulässigkeit der assistierten Reproduktion
3.1 Rechtliche Voraussetzungen
Die    Endokrinologie   
der    Reproduktion,   
die    Planung    der   
Follikelstimulation,    die   
künstli-
che    Befruchtung   
von    Eizellen   
außerhalb    des   
Mutterleibes    und   
die    anschließende    Ein-
führung    des   
Embryos    in    die   
Gebärmutter    oder   
die    Einbringung   
von    Gameten    oder
Embryonen    in    den   
Genitaltrakt    seiner   
genetischen    Mutter   
sind    als   
Maßnahme    zur    Be-
handlung    der   
Sterilität    ärztliche   
Tätigkeiten    und   
nur    im    Rahmen   
dieser,    von    der   
Lan-
desärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung beschlossene
Richtlinien zulässig.
Bei    der   
assistierten    Reproduktion   
handelt    es    sich   
um    ein    besonderes   
medizinisches
Verfahren gem. § 13 der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg.
Ärztinnen    und   
Ärzte    haben   
bei    der    Anwendung   
dieser    Verfahren   
diese    Richtlinien    und
das Embryonenschutzgesetz zu beachten.
Ärztinnen    und   
Ärzte,    die   
solche    Maßnahmen   
durchführen    wollen   
und    für    sie   
die    Ge-
samtverantwortung    tragen,   
haben    ihr   
Vorhaben    der   
Landesärztekammer    anzuzeigen
und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt
sind.
Änderungen der für die Zulässigkeit maßgeblich
gewesenen Voraussetzungen sind der
Landesärztekammer unverzüglich anzuzeigen.
Ärztinnen    und   
Ärzte    können   
nicht    gegen    ihr   
Gewissen    verpflichtet   
werden,    an    einer
assistierten Reproduktion mitzuwirken.
Werden    diese   
Behandlungsmethoden    im   
Rahmen    der   
vertragsärztlichen    Versorgung
     
39
angewandt,    sind   
die    Vorschriften   
des    §    27a   
SGB    V    und   
des    §    121a   
SGB    V    zu    beach-
ten.
3.2 Medizinische und soziale Voraussetzungen
3.2.1    Medizinische Indikation
Eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann nur als
Indikation für eine assis-
tierte    Reproduktion   
angesehen    werden,   
wenn    die    im   
Einzelfall    notwendigen    diagnosti-
schen    Maßnahmen   
durchgeführt    und   
alle    primären   
therapeutischen    Möglichkeiten   
ge-
klärt wurden.
3.2.1.1 In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF
und ET)
-    Uneingeschränkte Indikationen:
    Tubenverschluss bzw. tubare Insuffizienz.
-    Eingeschränkte Indikationen:
    Einige    Formen   
männlicher   
Fertilitätsstörungen,   
immunologisch    bedingte    Unfrucht-
    barkeit sowie tubare Funktionsstörungen bei
Endometriose.
    Idiopathische und psychogene Infertilität.
3.2.1.2    Intratubarer   
Gametentransfer    (GIFT)   
und    In-vitro-Fertilisation   
mit    intratu-
barem Embryotransfer (EIFT) sowie verwandte Methoden
-    Indikationen:
    Einige    Formen   
männlicher    -   
mit    anderen   
Therapien    einschließlich   
der    intrauterinen
    Insemination nicht behandelbarer -
Fertilitätsstörungen und immunologisch bedingte
    Unfruchtbarkeit.
3.2.1.3 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Vor    einer   
ICSI-Therapie    muss   
eine    genaue   
Anamnese,    insbesondere   
eine    Stamm-
baumanalyse    beider   
Partner    (u.a.   
Fehlgeburten,    Totgeburten,   
Personen    mit    körperli-
chen oder geistigen Behinderungen, andere Familienmitglieder mit
Fertilitätsstörungen)
durchgeführt    werden.   
Ergeben    sich   
Hinweise    auf   
Erkrankungen,    die   
genetisch    bedingt
sein könnten, so muss eine Beratung durch einen Humangenetiker
erfolgen.
-    Indikationen:
    Eine    Indikation   
zur    ICSI    ist   
dann    gegeben,   
wenn    bei    schwerer   
männlicher Infertilität
    oder    aufgrund   
anderer    Gegebenheiten   
(z.B.    erfolglose   
Befruchtungsversuche)    die
    Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst
unwahrscheinlich ist.
-    Gewinnung der Spermatozoen:
    Die    für   
die    ICSI   
verwandten    Spermien   
können    aus   
dem    Ejakulat,    aus   
dem    Hoden
    oder den ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem
Nebenhoden) gewonnen wer-
    den. Bei obstruktiver Azoospermie können
Spermien aus dem Nebenhoden aspiriert
    werden    (z.B.   
„Microsurgical    epididymal   
sperm    aspiration“   
=    MESA    oder   
unter    Um-
    ständen „percutaneous epididymal sperm
aspiration“ = PESA).
Bei    nicht   
obstruktiver    Azoospermie   
und    schwerster   
Oligoasthenoteratozoospermie    las-
sen    sich    Spermien   
unter    Umständen   
aus    dem    Hoden   
aspirieren    („testicular   
sperm    as-
piration“    =    TESA)   
oder    aus    dem   
bioptisch    gewonnenen   
Hodengewebe    extrahieren
     40
(„testicular    sperm   
extraction“    =   
TESE).    Die   
Verwendung    von   
haploiden    Keimzellen    vor
der    Entwicklung   
zu    Spermien   
befindet    sich   
noch    in    der   
Erprobungsphase    und    kann
noch nicht generell empfohlen werden.
3.2.2 Medizinische Kontraindikationen
-    Absolute Kontraindikationen:
    Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.
-    Eingeschränkte Kontraindikationen:
    Durch    Anwendung   
der    Methode   
entstehende,    im   
Einzelfall    besonders   
hohe    medizi-
    nische    Risiken   
für    die   
Gesundheit    der   
Frau    oder    die   
Entwicklung    des    Kindes.
    Psychogene Unfruchtbarkeit.
3.2.3 Elterliche Voraussetzungen:
Ärztinnen    und   
Ärzte    müssen   
im    Rahmen    einer   
Unfruchtbarkeitsbehandlung    darauf
hinwirken,    dass   
dem    Paar    eine   
kompetente    Beratung   
vor,    während   
und    nach    der    Be-
handlung    über   
dessen    mögliche   
psychische    Belastung   
und    die    für   
das    Wohl    des    Kin-
des bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird.
Beim    Einsatz    der   
genannten    Methoden   
dürfen    nur   
die    Eizellen    der   
Frau    befruchtet
werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich    darf   
nur    Samen    des   
Ehepartners    Verwendung   
finden    (homologes    Sys-
tem).
Die    Anwendung   
dieser    Methoden   
bei    nicht   
verheirateten    Paaren   
in    stabiler    Partner-
schaft    darf    nur nach vorheriger
Beratung durch die bei der Landesärztekammer einge-
richtete Ethikkommission durchgeführt werden.
Die    Anwendung    der   
Methoden    bei   
alleinstehenden    Frauen   
und    in    gleichgeschlechtli-
chen Beziehungen ist nicht zulässig.
Sollten    bei    der   
Anwendung    dieser   
Methoden    fremde   
Samenzellen    verwendet    werden,
bedarf    dies    eines   
zustimmenden    Votums   
der    bei    der   
Landesärztekammer    eingerichte-
ten Ethikkommission.
Die    Anwendung    der   
Methoden    ist   
unzulässig,    wenn   
erkennbar    ist,   
dass    die    Frau,    bei
der die    Schwangerschaft   
herbeigeführt    werden soll, ihr Kind nach der
Geburt auf Dau-
er Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft).
3.3 Diagnostische Voraussetzungen
Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik bei
den Ehepartnern
vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die sowohl
für den unmittelbaren The-
rapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung
sind.
3.4 Aufklärung und Einwilligung
Die    betroffenen   
Paare    müssen   
vor    Beginn    der   
Behandlung    über   
den    vorgesehenen
Eingriff, die Einzelschritte des Verfahrens, seine Erfolgsaussichten,
Komplikationsmög-
lichkeiten    und   
Kosten    informiert   
werden.    Sie    sind   
auch    darüber   
aufzuklären,    welche
Maßnahmen für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus
unvorhersehbarem Grund
nicht transferiert werden können.
      42
4. Durchführungsbedingungen
4.1 Gewinnung von Gameten und Transfer von Gameten und Embryonen
Für die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden
dürfen maximal drei
Embryonen    einzeitig   
auf    die    Mutter   
übertragen    werden   
(§    1    Abs.   
1    Nr.    3   
ESchG).    An
den    zum    Transfer
vorgesehenen    Embryonen   
dürfen    keine    Maßnahmen
vorgenommen
werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des Kindes dienen.
Höhergradige    Mehrlinge   
(mehr    als   
Zwillinge)    sollten   
verhindert    werden,   
da    hierbei    so-
wohl    das    Leben   
der    Mutter   
gefährdet,    als   
auch    die   
Morbidität    und   
Mortalität    der    meist
frühgeborenen    Kinder   
deutlich    erhöht   
ist.    Daher sollen   
Schwangere    mit    höhergradigen
Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert werden.
Zur    Senkung    des   
Mehrlingsrisikos    müssen   
folglich    die   
wesentlichen    Parameter    wie
Alter der Mutter und Indikation zur Therapie abgewogen werden.
Die Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach weltweiten
Erhebungen der letzten
fünf    Jahre   
bei    4%    bis   
5%    und    für   
die    intrazytoplasmatische   
Spermieninjektion    bei    6%
bis    7%    aller   
Schwangerschaften.    Hierbei   
handelt    es    sich   
meist    um   
Patientinnen,    die
jünger als 35 Jahre sind.
Es    ist    deshalb   
anzuraten,    bei   
Patientinnen    unter   
35    Jahren    nur   
zwei    Eizellen    zu   
be-
fruchten    und    zwei   
Embryonen    zu   
transferieren.    Wenn   
von    dem    Paar   
der    Transfer    von
drei    Embryonen   
gewünscht    wird,   
soll    dies    nach   
entsprechender    Aufklärung   
über    das
Drillingsrisiko und die genannten damit verbundenen Gefahren,
dokumentiert werden.
Bei    hormoneller   
Stimulation    (der   
Frau)    muss    durch   
Ultraschall-Untersuchung    die    Zahl
der    reifen   
Follikel    festgestellt   
werden.    Bei    einer   
Zahl    von    1/3   
reifer    Follikeln   
(>    1    cm)
soll    eine   
Beratung    hinsichtlich    der Gefahren
einer Mehrlingsschwangerschaft    erfolgen
mit dem Ziel, den Eisprung dann ungenutzt verstreichen zu lassen.
Auch    bei    den   
übrigen    verwandten   
Methoden    dürfen   
ebenfalls    maximal   
drei    Pro-
nukleusstadien    oder   
Embryonen    intratubar   
übertragen    werden   
(§    1    Abs.   
1    Nr.    3,    4
ESchG).
4.2    Kryokonservierung
Kryokonservierung    ist   
nur    im    Stadium   
der    Vorkerne   
zulässig.    Kryokonservierung    von
Embryonen    ist    nur   
in    den    im   
Embryonenschutzgesetz    geregelten   
Ausnahmefällen    zu-
lässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung
nicht möglich ist (§ 9
Abs. 3 ESchG).
Die    weitere   
Kultivierung    von   
Eizellen    im   
Vorkernstadium    darf   
nur    zum    Zwecke    des
Transfers und nur mit Einwilligung beider Eltern vorgenommen werden.
Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im
Vorkernstadium weder kry-
okonserviert    noch   
weiter    kultiviert   
werden    dürfen,   
wenn    dies    von   
einem    Elternteil    ver-
langt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.
Die    Kryokonservierung   
von    ejakulierten,   
epididymalen    und   
testikulären    Spermatozoen
bzw. von Hodengewebe kann ohne Einschränkung durchgeführt
werden.
4.3 Verfahrens- und Qualitätssicherung
4.3.1    Zum    Zwecke   
der    Verfahrens-   
und    Qualitätssicherung   
hat    der    Leiter   
der    Arbeits-
     
43
gruppe    einen   
Jahresbericht    bis   
zum    01.12.    des   
folgenden    Jahres   
an    die    Kommission
der    Landesärztekammer   
abzugeben,    in    dem   
die    Zahl    der   
behandelten    Patientinnen,
die    Behandlungsindikationen   
und    -methoden,   
die    Zahl    der   
gewonnenen    Eizellen,    die
Fertilisierungs-,    Schwangerschafts-   
und    Geburtsraten   
sowie    die    Schwangerschaftsrate
pro Indikation enthalten sind.
4.3.2    Zum    Zwecke   
der    Verfahrens-   
und    Qualitätssicherung   
richten    die    Landesärzte-
kammern    gemeinsam   
ein    Dokumentationszentrum   
ein    (Deutsches   
IVF-Register    =
DIR).    Jede   
Arbeitsgruppe    hat   
eine    EDV-gestützte   
Dokumentation    entsprechend    dem
Fragekatalog    des   
Deutschen    IVF-Registers   
zu    erstellen.    Die   
Dokumentation    schließt
regelmäßig zu erhebende Daten zur Verlaufskontrolle ein.
4.3.3    Die   
Landesärztekammer    beauftragt   
das    Dokumentationszentrum   
(DIR),    jährlich
einen    Bericht   
über    die   
Arbeit    der   
zugelassenen    IVF/ET-Zentren   
zu    erstellen    und   
zu
veröffentlichen.
Die    erhobenen   
Daten    sollen   
regelmäßig    so   
ausgewertet    werden,   
dass    dem    Arzt    die
individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.
4.3.4    Verdacht   
auf    Verstöße   
gegen    die   
Richtlinien,    auch   
auffälliges    Ausbleiben    der
Dokumentationen, sind der Landesärztekammer zu melden.
4.4 Kommerzielle Nutzung
Es    ist   
unzulässig,    einen   
extrakorporal    erzeugten   
oder    einer    Frau   
vor    Abschluss    einer
Einnistung    in    die   
Gebärmutter    entnommenen   
Embryo    zu   
veräußern    oder   
zu    einem
nicht    seiner   
Erhaltung    dienenden   
Zweck    abzugeben,   
zu    erwerben    oder
zu    verwenden.
Ebenso    ist    es   
unzulässig,    die   
Entwicklung    eines   
Embryos    zu    einem   
anderen    Zwecke
als zu der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bewirken (§
2 ESchG).
4.5 Berufsrechtliche Folgen
Die    Nichtbeachtung   
der    unter    Punkt   
3.2    bis    4.4   
genannten    Voraussetzungen   
kann    be-
rufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
    Nr. 3    Richtlinien zur Regelung von
klinischen und anatomischen   Sektionen (Sektionsrichtlinien)
PRÄAMBEL
Die    Sektion    ist   
in    der   
europäischen    Wertegemeinschaft   
ein    Kulturgut    von   
hohem
ethischem    Rang.   
Die    Sektion    dient   
der    ärztlichen   
Qualitätssicherung    in   
der    gesamten
klinischen    Medizin,   
der    Überprüfung   
ärztlichen    Handelns   
am    Patienten    in   
Diagnostik
und    Therapie,    der   
ärztlichen    Begutachtung,   
der    Feststellung   
der    Todesursachen,    der
Epidemiologie,    der   
medizinischen    Forschung,   
der    Lehre    und   
Ausbildung    von    Studen-
tinnen    und   
Studenten    sowie   
der    Weiter-    und   
Fortbildung    von   
Ärztinnen    und    Ärzten.
Sektionen    sind   
damit    eine    letzte   
ärztliche    Handlung zugunsten   
der Patienten    und    ihrer
Angehörigen,    aber   
auch    zugunsten    der
Allgemeinheit.    Die   
Ärzteschaft    ist    aufgefordert,
auf die Durchführung von Sektionen hinzuwirken.
     44
I.    KLINISCHE SEKTION
1.    Begriff und Aufgaben
(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im
Rahmen der medizinischen
Behandlung    von   
Patientinnen    und   
Patienten.    Klinische   
Sektion    (innere    Leichenschau)
ist    die   
ärztliche,    fachgerechte   
Öffnung    eines   
Leichnams,    die   
Entnahme    und    Untersu-
chung von Teilen sowie die äußere Wiederherstellung des
Leichnams.
(2) Die    klinische   
Sektion    dient der Qualitätssicherung und
Überprüfung ärztlichen Han-
delns    im    Hinblick   
auf    Diagnose,   
Therapie    und   
Todesursache,    der   
Begutachtung,    der
Epidemiologie,    der   
medizinischen    Forschung,   
der    Lehre    und   
Ausbildung    der    Studen-
tinnen und Studenten sowie der Weiter- und Fortbildung von
Ärztinnen und Ärzten.
2.    Voraussetzungen
(1) Die Durchführung einer klinischen Sektion setzt voraus:
    1.    die   
Einwilligung    der   
verstorbenen    Person   
oder    ihrer   
nächsten    Angehörigen
    oder einer von der verstorbenen Person
bevollmächtigten Person oder meh-
    rerer solcher Personen und
    2.    die Zulässigkeit
gemäss Ziffer I. 3 Abs. 1 und
    3.    die   
vorherige    Durchführung   
der    Leichenschau   
gemäss    §   
22    Bestattungsge-
    setz Baden-Württemberg.
Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (§ 22
Abs. 3 Bestattungsgesetz und
§    9    Abs.   
4    Bestattungsverordnung)   
oder    bei   
ungeklärter    Todesart   
(§    9    Abs.   
5    Bestat-
tungsverordnung) darf    eine   
klinische    Sektion   
erst    nach   
Freigabe    des Leichnams durch
die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(2) Die    klinische   
Sektion    kann   
ausnahmsweise    auch   
ohne    Einwilligung   
gemäß    Abs.    1
Nr. 1 durchgeführt werden, wenn
    1.    die   
verstorbene    Person   
eine    Einwilligung   
krankheitsbedingt    nicht    erteilen
    konnte und
    2.    die   
Einwilligung    der   
in    Abs.    1   
Nr.    1    genannten   
Personen    nicht   
vorliegt,    weil
    diese    innerhalb   
von    24    Stunden   
nach    der   
Feststellung    des   
Todes    nicht    er-
    reicht und befragt werden konnten und
    3.    die   
klinische    Sektion   
aus    ärztlicher   
Sicht    aus   
Gründen    der   
Qualitätssiche-
    rung    oder   
der    Fürsorge   
für    die   
Hinterbliebenen    als   
so    dringend    angesehen
    wird,    dass   
bei    Abwägung   
das    Interesse    an   
ihrer    Durchführung   
die    fehlende
    Einwilligung überwiegt.
(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig,
    1.    wenn sie erkennbar dem Willen
der verstorbenen Person widerspricht,
    2.    wenn   
die    verstorbene   
Person    eine   
einmal    dokumentierte   
Zustimmung    zur
    Sektion   
gegenüber    der   
behandelnden    Ärztin   
oder    dem   
behandelnden    Arzt
    zurückgenommen hat,
    3.    wenn   
eine    Einwilligung   
der    verstorbenen   
Person    nicht   
vorliegt    und    die
    nächsten   
Angehörigen    nach   
dokumentierter    Information   
über    die    beabsich-
    tigte    Sektion   
innerhalb    von   
acht    Tagesstunden   
(7    –    22   
Uhr)    widersprochen
    haben oder
    4.    wenn   
die    verstorbene   
Person    aufgrund   
ihres    Glaubens   
oder    ihrer    Weltan-
    
 45
    schauung    die   
innere    Leichenschau   
ablehnte    oder   
nächste    Angehörige   
dies  mitteilen.
(4) Bei    Meinungsverschiedenheiten   
über    die   
Durchführung    der   
Sektion    zwischen
nächsten    Angehörigen   
und    der   
bevollmächtigten    Person   
oder    den    bevollmächtigten
Personen    ist die Entscheidung der
bevollmächtigten Person oder der bevollmächtigten
Personen    maßgebend.   
Bei    Meinungsverschiedenheiten   
über    die   
Durchführung    der
Sektion unter den nächsten Angehörigen gleichen Grades ist
die Sektion unzulässig.
(5) Nächste    Angehörige   
sind    in    der   
Reihenfolge    Ehegatte   
oder    Lebenspartner    nach
dem    Lebenspartnerschaftsgesetz,   
volljährige    Kinder,   
Eltern,    volljährige   
Geschwister,
die    Person,    die   
mit    der verstorbenen   
Person    in    einer auf Dauer
angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist.
3.    Zulässigkeit und Verfahren
(1) Eine klinische Sektion ist zulässig, wenn sie
    1.    zur   
Klärung    der   
Todesursache    oder   
zur    Überprüfung   
der    Diagnose-    und
    Therapieverfahren dient, oder
    2.    die   
Fürsorge    für   
die    Hinterbliebenen,   
insbesondere    im   
Gutachterwesen,    im
    Versicherungsrecht, bei Erb- und
Infektionskrankheiten sie erfordert, oder
    3.    wenn   
ein    besonderes,   
dem    Fortschritt   
der    Medizin   
dienendes    wissenschaft-
    liches Interesse in Lehre, Forschung und
Epidemiologie besteht.
(2) In    den   
Fällen    der   
Ziffer    I.2    Abs.   
2    (klinische   
Sektion    ohne   
Einwilligung)    ist   
die    klini-
sche    Sektion    von   
der    behandelnden   
Ärztin    bzw.   
vom    behandelnden   
Arzt    bei    einem
Institut    für Pathologie    oder
bei einer Fachärztin    bzw.
einem    Facharzt für Pathologie   
zu
beantragen.    Der   
Antrag    ist    zu   
begründen.    In   
dem    Antrag    ist   
insbesondere    zu    bestäti-
gen,    dass    die   
notwendigen    Voraussetzungen   
für die    klinische    Sektion
gemäß Ziffer I.2
Abs. 2 und Ziffer I.3 Abs. 1 vorliegen.
4.    Durchführung
(1) Klinische Sektionen dürfen nur von Ärztinnen oder
Ärzten durchgeführt werden.
(2) Die    für   
die    Untersuchung   
erforderlichen    Organe   
und/oder    Gewebe   
dürfen    entnom-
men werden.
(3) Nach    der   
klinischen    Sektion   
ist    das   
äußere    Erscheinungsbild   
des    Leichnams    in
Achtung    vor    der   
verstorbenen    Person   
in    einer    der   
ärztlichen    Sorgfaltspflicht   
entspre-
chenden Weise wiederherzustellen.
(4) Ergeben    sich   
bei    der   
Durchführung    der   
klinischen    Sektion   
erstmals    Anhaltspunkte
dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, hat die
Ärztin    oder   
der    Arzt    die   
Sektion    sofort    zu   
beenden    und   
unverzüglich    die   
Polizei    oder
die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
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5.    Unentgeltlichkeit der Einwilligung
Für    die   
Einwilligung    in   
eine    klinische   
Sektion    darf   
keine    Gegenleistung   
verlangt    oder
gewährt werden.
6.    Dokumentation
(1) Die    die   
klinische    Sektion   
durchführende    Ärztin   
oder    der   
durchführende    Arzt    fertigt
eine Niederschrift an. Diese enthält Angaben
    1.    zur Identität,
    2.    über das
Untersuchungsergebnis und
    3.    darüber, ob und welche
Organe und/oder Gewebe entnommen wurden.
(2) Eine    Ausfertigung der Niederschrift wird der
behandelnden Ärztin oder dem behan-
delnden    Arzt   
unverzüglich    übersandt   
und    ist    von   
dieser    oder   
diesem    der    Patientendo-
kumentation beizufügen.
(3) Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
II.    ANATOMISCHE SEKTION
1.    Begriff und Aufgaben
Eine    anatomische   
Sektion    (Präparation)   
ist    die   
Zergliederung    eines   
Leichnams    oder
seiner    Teile    in   
anatomischen    Instituten   
zum    Zwecke    der   
Lehre,    der   
Ausbildung    von
Ärztinnen und Ärzten sowie der medizinischen Forschung.
2.    Voraussetzungen
(1) Die    anatomische   
Sektion    darf unter ärztlicher Aufsicht oder
Leitung bzw. unter Auf-
sicht    oder   
Leitung    von   
Hochschullehrerinnen    oder   
Hochschullehrer    der   
Anatomie    nur
vorgenommen werden, wenn
    1.    die anatomische Sektion zur
Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen
    und   
naturwissenschaftlichen    Berufen   
gemäss    Approbations-   
oder    Ausbil-
    dungsordnung dient und
    2.    die   
verstorbene    Person   
oder    ihre   
nächsten    Angehörigen   
nach    dokumentier-
    ter Information über eine anatomische Sektion
eingewilligt haben und
    3.    die Leichenschau nach § 22
Bestattungsgesetz stattgefunden hat, ein natür-
    licher    Tod   
vorliegt    oder    der   
Leichnam    von    der   
Staatsanwaltschaft    freigege-
    ben wurde.
(2) Nächste    Angehörige   
sind    in    der   
Reihenfolge    Ehegatte   
oder    Lebenspartner    nach
dem    Lebenspartnerschaftsgesetz,   
volljährige    Kinder,   
Eltern,    volljährige   
Geschwister,
die    Person,    die   
mit    der verstorbenen   
Person    in    einer auf Dauer
angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist.
     
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3.    Verfahren
(1) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion
erforderlich ist dür-
fen Leichenteile entnommen werden.
(2) Ergeben sich bei der anatomischen Sektion erstmals Anhaltspunkte
dafür, dass die
verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,
hat die verantwortliche
Person im Sinne von Ziffer II. 2 Abs. 1 die Sektion sofort zu beenden
und unverzüglich
die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
(3) Für die Einwilligung in eine anatomische Sektion darf keine
Gegenleistung verlangt
oder gewährt werden. Ziffer II. 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Nach    Beendigung   
der    anatomischen   
Sektion    hat    die   
verantwortliche    Person    im
Sinne    von    Ziffer   
II.    2    Abs.   
1    für    die   
Bestattung    zu   
sorgen.    Die   
Übernahme    der    Bestat-
tungskosten ist zulässig.
4.    Dokumentation
Die für die anatomische Sektion verantwortliche Person im Sinne
von Ziffer II. 2 Abs. 1
fertigt    eine   
Niederschrift    über   
das    Vorliegen    der   
Voraussetzungen    nach    Ziffer
II.    2    und
II. 3 an.
III.    ENTNAHME VON ORGANEN ODER GEWEBEN
(1) Die    einschlägigen   
Bestimmungen    des   
Transplantationsgesetzes    (TPG),   
insbeson-
dere die §§ 3, 4 und 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Entnahme von Organen, Geweben und/oder Gewebeteilen,
insbesondere Haut,
Hirnhaut,    Hornhaut,   
Gehörknöchelchen    und   
Knorpel    ist   
zulässig,    wenn   
eine    ausdrück-
liche    Einwilligung   
der    verstorbenen   
Person    oder    ihrer   
nächsten    Angehörigen   
vorliegt.
Ziffer I.2 Abs. 5 (Begriff und Reihenfolge der nächsten
Angehörigen) gilt entsprechend.
Sie erfolgt unter ärztlicher Aufsicht.
(3) Eine    Beschränkung   
der    Entnahme    zu   
diagnostischen    und/oder   
therapeutischen
Zwecken    auf   
bestimmte    Organe,   
Gewebe    oder   
Gewebeteile    ist durch   
eine    Verfügung
der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen
möglich.
(4) Gesundheitliche    Schäden   
der    Empfängerin   
bzw.    des   
Empfängers    durch   
für    eine
Übertragung    ungeeigneter   
Organe,    Gewebe   
und/oder    Gewebeteile   
sind    durch    Einhal-
tung    von   
Ausschlusskriterien    nach   
dem    aktuellen   
medizinischen    Wissensstand    auszu-
schließen.
(5) Die    Entnahme   
ist    nach   
Zeitpunkt,    Organ-   
und    Gewebespezifität   
sowie    Menge    zu
dokumentieren.
(6) Ziffer I. 2 Abs. 1 Satz 2, Ziffer I. 4 Abs. 4 und Ziffer I. 5
gelten für die Entnahme von
Organen,    Gewebe   
und    Gewebeteilen   
im    Rahmen    einer   
Sektion    zu    diagnostischen
und/oder therapeutischen Zwecken entsprechend.